Am 1.1.2005 tritt das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (das so genannte Alterseinkünftegesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber erfüllt damit seine vom Bundesverfassungsgericht auferlegte Verpflichtung, spätestens mit Wirkung ab 2005 die Rentenbesteuerung – mit dem Ziel der steuerlichen Gleichbehandlung aller Altersbezüge – neu zu regeln.
Das Gesetz sieht die stufenweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung der Leistungen im Alter bis zum Jahr 2040 vor. Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst bei der Auszahlung an den Versorgungsempfänger versteuert werden.
Im Gegenzug bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge, die während der Zeit der Erwerbstätigkeit geleistet werden, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Im Jahr 2005 soll die steuerliche Entlastung durch die erweiterte Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen nach Regierungsangaben rund 1 Milliarde Euro betragen. Welche steuerlichen Auswirkungen sich für den einzelnen Steuerpflichtigen ergeben können, soll der nachfolgende Beitrag verdeutlichen
Die künftige Förderung der Vorsorgeaufwendungen
Die künftige Förderung der Vorsorgeaufwendungen Aufwendungen für die Altersvorsorge sind weiterhin im Rahmen der Sonderausgaben – zum Teil in einem größeren Umfang als bisher – beschränkt abzugsfähig. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage werden die Altersvorsorgeprodukte ab dem nächsten Jahr allerdings in unterschiedlichem Maße steuerlich gefördert. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Vorsorgeprodukte in drei Gruppen eingeteilt.
Für die Übergangszeit in den Jahren 2005 bis 2019 ist eine Günstigerprüfung vorgesehen. Sollte sich bei der von der Finanzverwaltung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführenden Prüfung in der Übergangszeit herausstellen, dass für einen Steuerpflichtigen die bisherigen Regelungen zur Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen günstiger waren als die neue Regelung ab 2005, so kommt die neue Regelung nicht zur Anwendung. Der Vorwegabzug wird von bisher 3.068/6.136 Euro (Ledige/Verheiratete) beginnend ab dem Jahr 2011 in Schritten von jährlich 300 Euro bzw. 600 Euro bis zum Jahr 2019 abgeschmolzen; im Erstjahr um 368 Euro. Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) für Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen.
a) Die Basisversorgung (erste Gruppe)
Die Aufwendungen für Produkte aus dieser Gruppe genießen die maximalen Abzugsmöglichkeiten. Hierzu gehören die Beiträge
- zur gesetzlichen Rentenversicherung, · an ein berufsständisches Versorgungswerk,
- zur Altersicherung der Landwirte
- zugunsten einer der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden privaten Leibrentenversicherung.
Es muss sich um Vorsorgeprodukte handeln, die auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Daher dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Eine Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenversorgung) ist unschädlich.
Die Versicherungsbeiträge für die Basisversorgung sind im Jahr 2005 zu 60 %, höchstens jedoch bis zu 12.000 Euro (60 % des Höchstbetrags von 20.000 Euro) als Sonderausgaben abzugsfähig. Der abzugsfähige Prozentsatz verbessert sich jährlich um 2 %. Für 2006 können folglich 62 % der Versicherungsbeiträge, höchstens jedoch 12.400 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Der 100%ige Abzug (20.000 Euro) wird demnach im Jahr 2025 erreicht. Für Ehegatten verdoppeln sich die jährlichen Höchstbeträge, unabhängig davon welcher Ehepartner die Beiträge zahlt.
Beispiel 1: Ein lediger, angestellter Freiberufler zahlt im Jahr 2005 an die berufsständische Versorgungseinrichtung 5.000 Euro, der steuerfreie Arbeitgeberanteil beträgt 5.000 Euro.
Ermittlung des Sonderausgabenabzugs 2005: Tatsächliche Beiträge = 10.000 Euro. Abzugsfähiger Höchstbeitrag = 60 % von 10.000 Euro = 6.000 Euro. Vom Höchstbeitrag von 6.000 Euro ist wieder der AG-Anteil von 5.000 Euro abzuziehen. Als Sonderausgaben abzugsfähig sind somit 1.000 Euro.
Abwandlung: Ist der Freiberufler hingegen selbstständig tätig und leistet er Beiträge an das Versorgungswerk in Höhe von 10.000 Euro, kann er im Jahr 2005 60 % = 6.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Beispiel 2: Ein verheirateter Unternehmer leistet für seine Altersabsicherung im Jahr 2005 insgesamt 20.000 Euro. Alle Beiträge werden für steuerlich anerkannte Produkte der Basisversorgung gezahlt. Seine Frau ist als Angestellte tätig und zahlt einen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 5.265 Euro. Der Arbeitgeberanteil beträgt ebenfalls 5.265 Euro.
Ermittlung des Sonderabzugs 2005: Tatsächliche Beiträge gesamt: 30.530 Euro (20.000 Euro Ehemann, 10.530 Euro Ehefrau), abzugsfähiger Höchstbeitrag 60 % von 30.530 Euro = 18.318 Euro. Vom abzugsfähigen Höchstbeitrag ist noch der Arbeitgeberanteil in Höhe von 5.265 Euro zur Rentenversicherung abzuziehen. Verbleibt als abziehbare Sonderausgaben ein Anteil von 13.053 Euro (18.318 Euro abzüglich 5.265 Euro = 13.053 Euro).
Hinweis: Bei Beamten, GmbH-Geschäftsführern oder AG-Vorständen mit Pensionszusage wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Beitrag zur Rentenversicherung gekürzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie ihre Pensionsanwartschaften ohne eigene Beiträge erwerben.
b) Die weniger begünstigte Zusatzversorgung (zweite Gruppe)
Dazu gehören:
- die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,
- die Beiträge zu Unfall-, Haftpflicht-, private Krankenzusatzversicherungen,
- die Beiträge zu Risikolebensversicherungen,
- die Beiträge zu Rentenversicherungen, die die Voraussetzungen für die Basisversorgung nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen;
- die Kapitallebensversicherungen, wenn der Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 erfolgt und ein Versicherungsbeitrag noch bis zum 31.12.2004 entrichtet worden ist (Altverträge).
Die Aufwendungen aus dieser Gruppe können neben den Aufwendungen für die Basisversorgung bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro abgezogen werden, vorausgesetzt, die Kosten für die Krankenversicherung werden von dem Steuerpflichtigen im vollen Umfang alleine getragen, wie das z. B. bei Unternehmern der Fall ist. Bei Steuerpflichtigen, bei denen dies nicht zutrifft, wie beispielsweise bei Beamten mit Beihilfe oder Arbeitnehmern mit steuerfreiem Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung reduziert sich der Höchstbetrag auf 1.500 Euro. Bei Ehegatten wird der Höchstbetrag für jeden gesondert ermittelt.
c) Nicht abziehbare Vorsorgeaufwendungen (dritte Gruppe)
Dazu gehören Kapitallebensversicherungen sowie Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn die Laufzeit des Vertrags erst nach dem 31.12.2004 beginnt (Neuverträge). Ein Sonderausgabenabzug kann künftig nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Es bleibt also bei der vorgelagerten Besteuerung, da es sich bei dieser Gruppe überwiegend um Produkte der Vermögensbildung handelt, die nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen.
Die Neuerungen bei der betrieblichen Altersvorsorge
Die wichtigsten Änderungen hierzu in Übersicht:
- Die 20%ige Pauschalversteuerung für die Beiträge zur Direktversicherung entfällt, wenn sie auf Versorgungszusagen beruhen, die der Arbeitgeber nach dem 31.12.2004 gegeben hat. Die späteren Leistungen in der Auszahlungsphase unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.Vertrauensschutzklausel:Bei Altverträgen (Zusage vor dem 31.12.2004) kann der Arbeitnehmer bis zum 30.6.2005 gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet. Werden die Beiträge nach alter Rechtslage in der aktiven Dienstzeit versteuert, sind die Leistungen im Falle der Verrentung nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
- Die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung können bei einem Wechsel der Arbeitsstelle ohne steuerliche Folgen für den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden (Portabilität). Dies gilt aber nur für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden.
- Für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung können auch Abfindungszahlungen und das Wertguthaben auf den Arbeitszeitkonten verwendet werden.
- Wird die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt, erhöht sich der Höchstbetrag, bis zu dem die Beiträge steuerfrei sind, von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um weitere 1.800 Euro im Kalenderjahr. Die Erhöhung des steuerfreien Beitragshöchstbetrags gilt auch für Pensionsfonds und Pensionskassen.Die Neuerungen bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz (Riester-Rente)
Zu den wichtigsten Änderungen in diesem Bereich gehören- die Vereinfachung des Antragsverfahrens; anstelle des Zulageberechtigten kann der Anbieter des Altersvorsorgevertrags bevollmächtigt werden, die Zulage ab dem Veranlagungszeitraum 2005 für jedes Beitragsjahr zu beantragen,
- die Erweiterung der Fälle einer unschädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens,
- die Straffung der Zertifizierungskriterien,
- die Einführung eines einheitlichen Mindestsockelbetrags von 60 Euro bei der Mindesteigenbeitragsberechnung, der zu leisten ist, damit eine Kürzung der Altervorsorgezulage vermieden werden kann.